§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt eingetragen und heißt:
Stark für Tiere e. V.
Er hat seinen Sitz in 38551 Vollbüttel.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Durch Aufklärung und gutes Beispiel soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt,
ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermissachtung und
Tierausbeutung erstrebt werden.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht
ortsgebunden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse / das Internet.
Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung von Tieren, deren Leben oder Wohlergehen in Gefahr ist. Dies können Tiere aus wirtschaftlichen Betrieben, privaten Haltungen, Fundtiere, Tiere aus Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland oder Tiere sein, die im Auftrag für Behörden aus öffentlicher Aufgabe aufgenommen wurden.
die Vermittlung der in Obhut genommenen Tiere in ein tiergerechtes neues Zuhause.
die dauerhafte Versorgung schwer vermittelbarer Tiere.
die Förderung und Betreuung von Patenschaften für Tiere, die aufgrund besonderer Bedürfnisse in der Obhut des Vereins bleiben.
Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
Es besteht keine Verpflichtung gegenüber Personen/Behörden Tiere aufzunehmen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere steuerbegünstigte
Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt, deren Zweck die Förderung
des Tierschutzes ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausnahmen zu §3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mit-
glieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein
geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch
sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördert und an deren Verwirklichung durch aktive Tätigkeiten mitarbeitet.
Jedes ordentliche Mitglied, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt nach Eingangsbestätigung sofort in Kraft.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a ) das Mitglied den satzungsmäßigen Zwecken zuwider handelt
b ) das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstößt
c ) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
d ) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus § 4.1. nicht mehr erfüllt sind
4. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Beiträge
Ein Jahresbeitrag wird nicht festgelegt. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, freiwillig
Beiträge zu leisten.
§ 7 Patenschaften/Pflegestellen
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.
Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.
Zuwendungen müssen nicht zwingend für das Patentier verwendet werden. Bei Tod des
Patentieres wird der Pate informiert und Vorschläge zur Weiterführung der Patenschaft für ein anderes Tier gemacht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden einzeln oder den 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.
2. Als weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitglieder-
versammlung ein dritter Vorsitzender und ein Kassenwart gewählt werden.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederver-
sammlung und für die Erstellung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereins-
vermögens.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben
unter seinen Mitgliedern verteilen. Er kann weitere Personen zur Erledigung von
Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Der Vorstand ist weisungsbefugt
gegenüber Angestellten des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vor-
sitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vor-
sitzende. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-
send sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
3. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstands-
mitglieder dem zustimmen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
Wahl der Mitglieder des Vorstands
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzube-
rufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel
der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per
E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-
Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich
per Post eingeladen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit-
glied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
Zur Änderung der Satzung des Vereins oder des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung
des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stich-
Wahl entscheidet das Los.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversamm-
lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekün-
digt worden sind.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein „Pro Animale für Tiere in Not e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
Räumlichkeiten/Flächen
Die Aktivitäten des Vereins (Vereinstreffen, Unterbringung/Pflege/Betreuung der Tiere) finden hauptsächlich in den Gebäuden und den Flächen, die zu „Jennys kleine Tierecke“, Schmiedeberg 7, 38551 Vollbüttel gehören, statt. Diese werden dem Verein von Jennifer Breit zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Scheune, kleine Stallhäuschen, Unterbringungsmöglichkeiten in Wohnraumqualität und gesicherte Freiläufe. Ferner finden die Aktivitäten, wie die Unterbringung von Tieren, in den verschiedenen Pflegestellen, die vom Vorstand genehmigt wurden, statt.