Stark für Tiere e.V.
Stark für Tiere e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt eingetragen und heißt:

 

Stark für Tiere e. V.

 

Er hat seinen Sitz in 38551 Vollbüttel.

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Durch Aufklärung und gutes Beispiel soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt,

ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermissachtung und

Tierausbeutung erstrebt werden.

 

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht

ortsgebunden.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.

  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse / das Internet.

  • Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

  • die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung von Tieren, deren Leben oder Wohlergehen in Gefahr ist. Dies können Tiere aus wirtschaftlichen Betrieben, privaten Haltungen, Fundtiere, Tiere aus Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland oder Tiere sein, die im Auftrag für Behörden aus öffentlicher Aufgabe aufgenommen wurden.

  • die Vermittlung der in Obhut genommenen Tiere in ein tiergerechtes neues Zuhause.

  • die dauerhafte Versorgung schwer vermittelbarer Tiere.

  • die Förderung und Betreuung von Patenschaften für Tiere, die aufgrund besonderer Bedürfnisse in der Obhut des Vereins bleiben.

  • Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.

  • Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.

  • Es besteht keine Verpflichtung gegenüber Personen/Behörden Tiere aufzunehmen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

4. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere steuerbegünstigte

Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt, deren Zweck die Förderung

des Tierschutzes ist.

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Ausnahmen zu §3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mit-

glieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein

geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.

 

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

 

6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand

Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch

sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördert und an deren Verwirklichung durch aktive Tätigkeiten mitarbeitet.

  2. Jedes ordentliche Mitglied, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

     

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Tod

c) Ausschließung

d) Streichung aus der Mitgliederliste

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt nach Eingangsbestätigung sofort in Kraft.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a ) das Mitglied den satzungsmäßigen Zwecken zuwider handelt

b ) das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstößt

c ) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet

d ) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus § 4.1. nicht mehr erfüllt sind

4. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

 

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Ein Jahresbeitrag wird nicht festgelegt. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, freiwillig

Beiträge zu leisten.

 

 

§ 7 Patenschaften/Pflegestellen

 

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.

Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.

Zuwendungen müssen nicht zwingend für das Patentier verwendet werden. Bei Tod des

Patentieres wird der Pate informiert und Vorschläge zur Weiterführung der Patenschaft für ein anderes Tier gemacht.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden

und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den

1. Vorsitzenden einzeln oder den 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.

 

2. Als weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitglieder-

versammlung ein dritter Vorsitzender und ein Kassenwart gewählt werden.

 

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,

gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied

für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

 

1. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederver-

sammlung und für die Erstellung des Jahresberichts.

 

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt Beschlüsse der

Mitgliederversammlung aus.

 

3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereins-

vermögens.

 

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben

unter seinen Mitgliedern verteilen. Er kann weitere Personen zur Erledigung von

Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Der Vorstand ist weisungsbefugt

gegenüber Angestellten des Vereins.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vor-

sitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vor-

sitzende. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-

send sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

3. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstands-

mitglieder dem zustimmen.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

  • Entlastung des Vorstands

  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

  • Wahl der Mitglieder des Vorstands

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

- Beschlussfassung über Anträge

 

 

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzube-

rufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel

der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

 

3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per

E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-

Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich

per Post eingeladen.

 

 

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit-

glied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

Mitglieder dies beantragt.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

Zur Änderung der Satzung des Vereins oder des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung

des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig.

 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten

Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stich-

Wahl entscheidet das Los.

 

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversamm-

lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung

von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den

Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekün-

digt worden sind.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an den Verein „Pro Animale für Tiere in Not e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

 

 

Räumlichkeiten/Flächen

 

Die Aktivitäten des Vereins (Vereinstreffen, Unterbringung/Pflege/Betreuung der Tiere) finden hauptsächlich in den Gebäuden und den Flächen, die zu „Jennys kleine Tierecke“, Schmiedeberg 7, 38551 Vollbüttel gehören, statt. Diese werden dem Verein von Jennifer Breit zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Scheune, kleine Stallhäuschen, Unterbringungsmöglichkeiten in Wohnraumqualität und gesicherte Freiläufe. Ferner finden die Aktivitäten, wie die Unterbringung von Tieren, in den verschiedenen Pflegestellen, die vom Vorstand genehmigt wurden, statt.

 

 

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